Gesuch einreichen

Aussicht auf Förderung haben nur Projekte, die sowohl die inhaltlichen als auch die formalen Rahmenbedingungen der ZSIG erfüllen. Bitte konsultieren Sie vor Projekteingabe unsere Förderungsrichtlinien und Nutzungsbedingungen und verwenden Sie das Gesuchsformular.

Förderungsrichtlinien 

Ausgangslage

A. Die ZSIG ist ein nicht kommerziell ausgerichteter Verein aktiver und ehemaliger Unternehmen der zürcherischen Seidenindustrie. Sie wurde 1854 gegründet und ist damit einer der ältesten Wirtschaftsverbände der Schweiz.

B. Die ZSIG fördert freiwillig qualitativ hochstehende Projekte mit Bezug zur Zürcher Seidenindustrie, insbesondere um Wissen im Bereich der Seide für nachfolgende Generationen zu erhalten und nutzbar zu machen.

C. Aussicht auf Förderung haben nur Projekte, die sowohl die inhaltlichen als auch die formalen Rahmenbedingungen der ZSIG erfüllen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

1. Inhaltliche Rahmenbedingungen 

Die eingereichten Projekte müssen Bezüge aufweisen zu den drei Themenschwerpunkten der ZSIG: Seide, Industrie und Zürich.

Seide: Im 19. und 20. Jahrhundert exportierten Zürcher Firmen modische Seidenstoffe in die ganze Welt. Nach der Schliessung der meisten Webereien fördert die ZSIG heute insbesondere den Erhalt und die Erforschung der Archive der Zürcher Seidenindustrie, die Wissensvermittlung rund um die Seide als facettenreiches Kulturgut sowie den Erhalt des Seidenbaus in Europa.

Industrie: Als einer der ältesten Industrieverbände der Schweiz fördert die ZSIG insbesondere innovationsorientierte Forschung und Entwicklung im Bereich der Seide und Design sowie Projekte, die das Designerbe der Zürcher Seidenindustrie als Inspirationsquelle für zeitgenössisches Designschaffen nutzbar machen.

Zürich: Dank günstiger Rahmenbedingungen im Kanton Zürich konnte sich die Seidenindustrie im 19. Jahrhundert zu einem der wichtigsten Sektoren der schweizerischen Volkswirtschaft entwickeln. Stadt und Kanton Zürich bleibt die ZSIG daher bei der Projektförderung bis heute verbunden.

2. Formale Rahmenbedingungen

2.1 Gesuche haben mindestens folgende Elemente zu umfassen:

    1. Cover Letter mit Angaben zu den Projektinhalten und -zielen (maximal 1 A4-Seite).
    2. Vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Gesuchformular.
    3. Projektbeschreibung mit detaillierten Angaben zu folgenden Punkten:

  • Projektträgerschaft
  • Thema
  • Ziele
  • Zeitplan 

    4. Budget mit detaillierten Angaben zu folgenden Punkten:

  • [erwartete] Ausgaben
  • [erwartete] Einnahmen (inklusive Eigenleistungen und erwarteten Drittmitteln)
  • Finanzplan (inklusive Angaben zu allfälligen weiteren Fördergesuchen)

2.2 Gesuche sind in elektronischer Form einzureichen: projects@zsig.ch

3. Prüfung von Gesuchen und Entscheid

3.1 Gesuche können jederzeit eingereicht werden.

3.2 Gesuche werden einmal jährlich behandelt, üblicherweise im März. Eine vorzeitige Behandlung ist in Ausnahmefällen möglich. Es besteht kein Anspruch auf eine vorzeitige Behandlung.

3.3 Der Entscheid der ZSIG ist endgültig.

3.4 Es besteht kein Anspruch auf eine Begründung des Entscheids.

4. Abschluss einer Projektförderungsvereinbarung

4.1 Der Entscheid der ZSIG steht unter dem Vorbehalt, dass zwischen der Projektträgerschaft und der ZSIG eine schriftliche Förderungsvereinbarung über den zweckgebundenen Förderbetrag abgeschlossen wird.

4.2 In der Förderungsvereinbarung sind insbesondere die inhaltlichen, zeitlichen und finanziellen Aspekte der Projektförderung zu regeln.

4.3 Der ZSIG wird das Recht eingeräumt, das ihr von der Projektträgerschaft zugestellte Bild- und Textmaterial zu Publikationszwecken und insbesondere für die Webseite der ZSIG zu verwenden.

4.4 Das Budget und der Zeitplan gemäss Förderungsvereinbarung sind verbindlich. Werden im Rahmen der Projektumsetzung das Budget oder der Zeitplan nicht eingehalten (Abweichungen um mehr als 10 % bzw. drei Monate), hat die Projektträgerschaft die Gründe gegenüber der ZSIG und allfälligen von dieser bezeichneten involvierten Dritten umgehend detailliert schriftlich darzulegen. Die Projektträgerschaft ist verpflichtet, das Projekt möglichst nahe an der ursprünglichen Kostenschätzung und am ursprünglichen Zeitplan abzuschliessen. Die Leistung des Förderbetrags erfolgt inklusive allfälliger Mehrwertsteuer. Die Nachfinanzierung der Projekte ist ausgeschlossen.

4.5 Nach Projektende hat die Projektträgerschaft einen detaillierten Schlussbericht einschliesslich revisionssicherer Schlussrechnung mit Bezug auf das eingereichte Budget zu erstellen. Auf Verlangen der ZSIG hat die Projektträgerschaft jener die Originalbelege zugänglich zu machen. Bei grösseren oder langfristigen Projekten kann die ZSIG die Erstellung von Zwischenberichten und Zwischenrechnungen durch die Projektträgerschaft verlangen.

4.6 Vor Abschluss einer schriftlichen Förderungsvereinbarung bestehen für die ZSIG keine Pflichten gegenüber der Projektträgerschaft.

Richtlinien verabschiedet vom Vorstand ZSIG, 23. März 2021.

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